Mit Urteil vom 27.3.2001 hat der
Bundesfinanzhof (BFH) zu Grundsätzen bei der körperschaftsteuerlichen
Anerkennung von Tantiemezusagen (insbesondere von Nur-Tantiemezusagen)
an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. In
einem Schreiben teilt die Finanzverwaltung mit, wie sie künftig
ergänzend zu den Körperschaftsteuerrichtlinien bei der
Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
verfahren will.
- Verhältnis der Tantieme
zum verbleibenden Jahresüberschuss: Tantiemezusagen an
mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, die insgesamt die
Grenze von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, können
zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese
Grenze ist auch bei Tantiemezusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
maßgebend. Bemessungsgrundlage für die 50-%-Grenze ist
der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der
Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern.
- Verhältnis
der Tantieme zu sonstigen Bestandteilen der Gesamtbezüge:
Bei Tantiemezusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
ist zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu
75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus erfolgsabhängigen
Bestandteilen (Tantieme) bestehen. Bei der Ermittlung des der Höhe
nach angemessenen Teils der Tantieme ist von der angemessenen
Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers
auszugehen.
| Beispiel: Ein
GmbH-Geschäftsführer soll eine angemessene
Gesamtausstattung von 200.000 Euro erhalten, die sich wie folgt
zusammensetzt: Festgehalt 75.000 Euro, Tantieme 125.000 Euro.
Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug
der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit
800.000 Euro angenommen. Die angemessene Tantieme beträgt
25 % von 200.000 Euro = 50.000 Euro. Es ergibt sich eine
verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 75.000 Euro
(125.000 Euro abzüglich 50.000 Euro). Der sich aus der
Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Tantieme
ist in eine Beziehung zu dem durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss
vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern
(im Beispielsfall 800.000 Euro) zu setzen. Aus diesem Vergleich
ergibt sich der angemessene Tantiemesatz durch folgende
Rechnung: 50.000 x 100 : 800.000 = 6,25 %. |
Dieser angemessene Tantiemesatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt
der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Tantieme
maßgebend.
- Vereinbarung einer
Nur-Tantieme: Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme will die
Finanzverwaltung grundsätzlich nur in absoluten
Ausnahmefällen anerkennen. Als Ausnahmefälle
kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen
vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten
in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In
derartigen Ausnahmefällen will es die Verwaltung unter weiteren
Voraussetzungen auch zulassen, bei der 75/25-%-Grenze zugunsten des
Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein Ausnahmefall vor, soll die
Tantieme dem Grund nach allerdings nur anerkannt werden, wenn die
Vereinbarung die o. g. Grundsätze beachtet und ausdrücklich
zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation
zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile
bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander
ersetzt wird. Ein Ausnahmefall liegt dagegen nicht vor, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei
Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine
Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat.
Die vorstehenden Ausführungen gelten
für eine Nur-Rohgewinntantieme entsprechend. |