Bundesfinanzministerium äußert sich erneut zur Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit Urteil vom 27.3.2001 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Grundsätzen bei der körperschaftsteuerlichen Anerkennung von Tantiemezusagen (insbesondere von Nur-Tantiemezusagen) an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. In einem Schreiben teilt die Finanzverwaltung mit, wie sie künftig – ergänzend zu den Körperschaftsteuerrichtlinien – bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer verfahren will.

  • Verhältnis der Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss: Tantiemezusagen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, die insgesamt die Grenze von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Grenze ist auch bei Tantiemezusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebend. Bemessungsgrundlage für die 50-%-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern.
  • Verhältnis der Tantieme zu sonstigen Bestandteilen der Gesamtbezüge: Bei Tantiemezusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75 % aus einem festen und höchstens zu 25 % aus erfolgsabhängigen Bestandteilen (Tantieme) bestehen. Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme ist von der angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers auszugehen.

    Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer soll eine angemessene Gesamtausstattung von 200.000 Euro erhalten, die sich wie folgt zusammensetzt: Festgehalt 75.000 Euro, Tantieme 125.000 Euro. Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 800.000 Euro angenommen. Die angemessene Tantieme beträgt 25 % von 200.000 Euro = 50.000 Euro. Es ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 75.000 Euro (125.000 Euro abzüglich 50.000 Euro). Der sich aus der Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Tantieme ist in eine Beziehung zu dem durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern (im Beispielsfall 800.000 Euro) zu setzen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantiemesatz durch folgende Rechnung: 50.000 x 100 : 800.000 = 6,25 %.

    Dieser angemessene Tantiemesatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Tantieme maßgebend.
  • Vereinbarung einer Nur-Tantieme: Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme will die Finanzverwaltung grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen anerkennen. Als Ausnahmefälle kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In derartigen Ausnahmefällen will es die Verwaltung unter weiteren Voraussetzungen auch zulassen, bei der 75/25-%-Grenze zugunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Liegt ein Ausnahmefall vor, soll die Tantieme dem Grund nach allerdings nur anerkannt werden, wenn die Vereinbarung die o. g. Grundsätze beachtet und ausdrücklich zeitlich begrenzt ist und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile bzw. mit angemessenem Verhältnis dieser Bestandteile zueinander ersetzt wird. Ein Ausnahmefall liegt dagegen nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bei zwei Schwestergesellschaften tätig ist und mit der einen eine Nur-Tantieme und mit der anderen ein Festgehalt vereinbart hat.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für eine Nur-Rohgewinntantieme entsprechend.

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