Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Vermieten die GmbH-Gesellschafter ein ihnen gehörendes Gebäude und/oder Grundstück an die GmbH, an der sie selbst auch beteiligt sind (personelle Verflechtung), zur betrieblichen Nutzung, geht die Rechtsprechung und Finanzverwaltung – unter weiteren Voraussetzungen – von einer sog. "Betriebsaufspaltung" aus. Die Vermietung und Verpachtung stellt nunmehr keine (beabsichtigte) Vermögensverwaltung mehr dar, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen wird zum Gewerbebetrieb und damit auch gewerbesteuerpflichtig. Auch ein späterer Gewinn im Falle einer Veräußerung wäre steuerpflichtig.

Büro- und Verwaltungsgebäude sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) immer wesentliche Betriebsgrundlagen i. S. einer Betriebsaufspaltung, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Betriebsgesellschaft das Gebäude benötigt und es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet ist.

Im Rahmen einer von der Finanzverwaltung geschaffenen Übergangsregelung blieben auf Antrag Betriebsaufspaltungen in Bezug auf Büro- und Verwaltungsgebäude bis zum 31.12.2001 steuerlich unberücksichtigt, wenn sie allein deshalb vorliegen, weil die Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zu einer Änderung gegenüber der vorherigen Verwaltungspraxis geführt hat. Diese Übergangsregelung wurde bis 30.6.2002 verlängert. Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb überprüfen (lassen), ob z. B. die personelle Verflechtung vor Ablauf der o. g. Frist beseitigt werden kann.

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