| Vermietung eines als Außendienst-Mitarbeiterbüro
genutzten Raumes durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 19.10.2001 (VI R 131/00) entschieden, dass Mietzahlungen für
die Anmietung eines häuslichen Arbeitzimmers durch den Arbeitgeber
von einem Arbeitnehmer nicht notwendigerweise als Arbeitslohn zu
qualifizieren sind. Im Streitfall hat ein Arbeitgeber Räume, die als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzt wurden, von seinen Arbeitnehmern, deren Angehörigen, aber auch von fremden Dritten zu jeweils gleichen Vertragsbedingungen angemietet. Das Finanzamt sah in den Mietzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Ehegatten die Zahlung von Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Mietzahlungen an die Ehegatten seien nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wohl aber die Mietzahlungen an die Arbeitnehmer. Dem ist der BFH entgegengetreten. Ein Mietvertrag, mit dem ein Arbeitnehmer einen vom ihm als Außendienst-Mitarbeiterbüro genutzten Raum an seinen Arbeitgeber vermietet, könne neben dem Arbeitsverhältnis als selbstständiger Vertrag anerkannt werden. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gleich lautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließe und die Anmietung der Räume durch den Arbeitgeber in dessen eigenbetrieblichem Interesse erfolge. Im Streitfall liege in der Anmietung der als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzten Räume durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer verfüge neben dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Außendienst-Mitarbeiterbüro über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. |
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