| Neue Grundsätze zur
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ferienwohnungen |
| Die einkommensteuerrechtliche
Behandlung von Ferienwohnungen hat immer wieder zu Streitfragen zwischen
den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung geführt,
insbesondere bei der Frage, ob eine zu längerfristigen
Werbungskostenüberschüssen (Verlusten) führende Nutzung
steuerrechtlich zu berücksichtigen oder als unbeachtliche
Liebhaberei zu beurteilen ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nunmehr in mehreren Entscheidungen vom 6.11.2001 neue Grundsätze entwickelt. Zunächst hat er festgestellt, dass bei einer Ferienwohnung, die der Steuerpflichtige nicht selbst nutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereithält, ohne weitere Prüfung von dem Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung ein Dritter beauftragt wird. Wird hingegen eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Steuerpflichtige mit der notwendigen Überschusserzielungsabsicht gehandelt hat. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sich anhand einer regelmäßig für einen Zeitraum von 30 Jahren durchzuführenden Prognose ein so genannter Totalüberschuss der geschätzten Einnahmen über die Ausgaben ergibt. Hierbei sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Die durch die Vermietung veranlassten kurzfristigen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z. B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe oder Beseitigung von Schäden) stellen keine Selbstnutzung dar. Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht feststellen, so sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen. Auch wenn der Steuerpflichtige sich (z. B. bei der Vermietung durch einen Dritten) vorbehalten hat, die Ferienwohnung für eine bestimmte Zeit selbst zu nutzen, ist eine Totalüberschuss-Prognose erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand. Die Leitentscheidung des BFH enthält darüber hinaus detaillierte Vorgaben zur Durchführung der Prognoserechnung. |
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