Behandlung "anschaffungsnaher" Herstellungsaufwendungen zweifelhaft

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen an Gebäuden stellen regelmäßig steuerlich sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand dar. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wird Herstellungsaufwand angenommen, wenn Aufwendungen für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Der Nachteil: Herstellungskosten sind über die Nutzungsdauer einer Immobilie (i. d. R. 50 Jahre) abzuschreiben. Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 2.100 Euro (bis 31.12.2001 = 4.000 DM) je Gebäude, so wird auf Antrag dieser Aufwand als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand behandelt.

Von Herstellungskosten geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung hoher Reparatur- oder Modernisierungsaufwand, sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, anfällt. Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, soll für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes dann nicht geprüft werden, wenn die Aufwendungen für Instandsetzung in diesem Zeitraum insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen.

Die Verwaltungsauffassung zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ist Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert hat. Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einem der anhängigen Verfahren will die Finanzverwaltung Rechtsbehelfsverfahren ruhen lassen.

Mit Beschluss vom 21.2.2001 (X S 10/00) hat der BFH die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids ausgesetzt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids auf Grund der unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung von anschaffungsnahen Aufwendungen bestehen. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich laut BFH aus der Unsicherheit, nach welchen Kriterien der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand zu bestimmen ist und ob der BFH an diesem von der Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Begriff festhalten wird.

Fälle mit umstrittenen anschaffungsnahen Herstellungskosten sollten deshalb offen gehalten werden.

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