Kinderzulage auch bei nicht auf Dauer angelegter Haushaltszugehörigkeit

Neben der Eigenheimzulage in Höhe von 2.556 Euro bei Neubauten bzw. 1.278 Euro bei Altbauten können Häuslebauer eine Kinderzulage in Höhe von 767 Euro für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, beantragen. Voraussetzung ist u. a., dass das Kind im Förderzeitraum (also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

Nach einem zu diesem Sachverhalt ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Steuerpflichtiger – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

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