| Ab 1.7.2002 muss die Steuernummer auf die
Rechnung |
| Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
bestimmt der Gesetzgeber, dass der leistende Unternehmer in allen
Rechnungen die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben
hat. Die Regelung bezieht sich hier nicht auf die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Bundesamt für Finanzen
erteilt wird. Von den Vorschriften sind auch Gutschriften betroffen. Die
neue Verpflichtung gilt für alle Rechnungen, die nach den
30.6.2002 ausgestellt werden. Die Steuernummer auf der Rechnung ist nach der Gesetzesbegründung keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Berechtigte Leistungsempfänger können demnach auch nach dem 30.6.2002 den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Steuernummer des leistenden Unternehmens fehlt oder irrtümlich eine nicht korrekte Nummer auf dem Rechnungsformular angegeben ist. |
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