Vermächtnis und Schenkung von Geld an das volljährige Kind kann kindergeldschädlich sein


Ein volljähriges Kind wird für den Kindergeldanspruch nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € (bis 31.12.2009 = 7.680 €) im Kalenderjahr hat (geändert ab 1.1.2012*). Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Insoweit sind auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, also z. B. den Großeltern, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen.

Geldzuwendungen von Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes zu werten, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung - wie in einem vom Finanzgericht München mit Urteil vom 30.7.2008 entschiedenen Fall (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10.000 € sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25.000 €) -, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d. h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsermittlung berücksichtigt werden muss. Dafür dass die Geldschenkung nach dem Willen des Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.

* Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.

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