Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet


Mit dem Gesetz wurden – wie im Entwurf vorgesehen – die maßgebenden Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Alle Steuerpflichtigen, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen erst nach Überschreiten der Buchführungsgrenzen Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Die Grenzen wurden wie folgt festgelegt:
  • die Umsatzgrenze steigt auf 350.000 Euro* (bisher 260.000 Euro),
  • die Gewinngrenze wird auf 30.000 Euro angehoben (bisher 25.000 Euro),
  • die Wirtschaftswertgrenze (bei Land- und Forstwirten) beträgt 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Die Anhebung dieser Grenzen gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen.

Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizufügen.

Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.

Die Grenze für die Nichterhebung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern, wird von 16.620 auf 17.500 Euro ab dem 1.1.2003 erhöht.

*Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze, für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2006 beginnen, auf 500.000 Euro angehoben.

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