Steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003


Durch die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.4.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte der vor dem 1.4.2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

Lohnsteuerpauschalierung: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer – wie bisher – mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts zu unterscheiden. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches an.

1. Einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
2. Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe von 20 %: Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %) bei einer Beschäftigung im Unternehmen oder 5 % bei einer Beschäftigung im Haushalt nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags mit 15 % bzw. 5 % ist dann nicht möglich, wenn bei Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse die Grenze von 400 Euro überschritten wird.

Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.

Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI. Die Bezüge werden jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und führen dann – je nach Höhe der übrigen Besteuerungsgrundlagen – ggf. zu einer Steuerbelastung.

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1.4.2003 stets – wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung – die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).

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