Steuerliche Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 1.4.2003 |
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Lohnsteuerpauschalierung: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer wie bisher mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts zu unterscheiden. In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches an.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI. Die Bezüge werden jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und führen dann je nach Höhe der übrigen Besteuerungsgrundlagen ggf. zu einer Steuerbelastung. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 1.4.2003 stets wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung). |
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