Änderung bei den geringfügig Beschäftigten ab 1.4.2003 |
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Die Grenze für Minijobber wurde zum 1.4.2003 von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Der Arbeitgeber entrichtet seit dem 1.7.2006 für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 30 % (bis 30.6.2006 = 25 %). Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15 % (bis 30.6.2006 = 12 %), auf die Krankenversicherung 13 % (bis 30.6.2006 = 11 %) mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer sollen an eine gemeinsame Stelle die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus abgeführt werden. Aufgabe dieser Einzugsstelle ist es, die den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Teilbeträge zu verteilen. Bei Mini-Jobs bis 400 Euro monatlich in "Privathaushalten" betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers zukünftig 12 %. Hiervon entfallen jeweils 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % auf eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), die ebenfalls keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zulässt. Auch hier sollen Pauschalbeiträge und Steuer an die o. g. Einzugsstelle abgeführt werden. Haushaltsdienstleistungen sollen zukünftig steuerlich unterschiedlich gefördert werden:
Aufbauend auf dem geltenden Recht sollen geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet werden. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro gilt eine Sonderregelung für die so genannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Die so genannte Gleitzone wird oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 Euro besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 21 % für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben. Die Regelungen zu den Mini-Jobs traten zum 1.4.2003 in Kraft. Der Pauschbetrag von 25 % wurden ab dem 1.7.2006 auf 30 % erhöht. |
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