Auswirkungen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf das Kindergeld |
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In seiner Grundsatzentscheidung vom 26.9.2000 hat der Bundesfinanzhof abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch Kapitaleinkünfte in Höhe des Sparerfreibetrages (vom 1.1.2004 bis 31.12.2006 = 1.370 Euro; ab 1.1.2007 = 750 Euro) nicht zu den (kindergeldschädlichen) Bezügen zählen, also bei der Berechnung der Gesamtbezüge nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Familienförderung" schreibt der Gesetzgeber nunmehr die Anrechnung von Kapitaleinkünften, die unterhalb des Sparerfreibetrages liegen, vor. Ab dem 1.1.2002 zählen auch (steuerfreie) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Bezügen. Für die Praxis bedeutet dies eine wesentliche Verschlechterung, zumal der Grenzbetrag schnell überschritten sein kann, wenn die Kinder sich etwas hinzuverdienen. Betroffene Steuerpflichtige werden deshalb neu überlegen. * Geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011. Ab 1.1.2012 verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch - widerlegbar - vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden. |
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