Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers


Die Antwort auf die Frage, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die durch Beitragszahlungen veranlassten finanziellen Belastungen der Gesellschaft haben. Andererseits ist auch darüber zu befinden, inwieweit die Absicherung des Geschäftsführers im Krankheits-, Arbeitslosen- oder Rentenfall gewährleistet ist.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen in der Regel nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist. Deshalb sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Renten- oder Krankenversicherung nicht steuerfrei.

Ist ein Geschäftsführer gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so ist er wie die übrigen Arbeitnehmer dann versicherungspflichtig, wenn er

  • in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit zur Gesellschaft steht
  • nur mit seiner Einlage haftet
  • sein Stimmrecht in der Gesellschaft weniger als 50 % beträgt.
Trotz geringer Kapitalbeteiligung besteht keine Versicherungspflicht für den GmbH-Geschäftsführer, wenn er bisher Alleininhaber war und auch nach Umwandlung "Kopf und Seele" des Familienbetriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen lediglich steuer- oder haftungsrechtliche Gründe hatten. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch nicht versicherungspflichtig, wenn er die Beschlüsse der übrigen Gesellschafter durch seine Sperrminorität blockieren kann. Ob es sich um einen beherrschenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen abhängigen Arbeitnehmer handelt, entscheidet die zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger.

Anmerkung: Die Arbeitnehmereigenschaft bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. bei angestellten Familienangehörigen wurde in der Vergangenheit häufig von den Arbeitsämtern angezweifelt. Aufgrund dieser Tatsache bestand das Risiko, dass die Arbeitsämter Leistungen an die Betroffenen verweigerten, obwohl jahrelang Beiträge eingezahlt wurden.

Der Gesetzgeber ermöglicht es seit dem 1.1.1998, auf Antrag schon im Vorfeld für Rechtsklarheit zu sorgen, ob eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und somit ein Leistungsanspruch für o. g. Fälle besteht. Im Falle einer Zustimmung ist das Arbeitsamt leistungsrechtlich - sofern sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts ändert - fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. Nach Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kann die Erklärung für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden. Entscheidet das Arbeitsamt, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, so wird dies dem Antragsteller und der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger unter Angabe der Ablehnungsgründe mitgeteilt.

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