Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers |
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Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen in der Regel nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist. Deshalb sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Renten- oder Krankenversicherung nicht steuerfrei. Ist ein Geschäftsführer gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, so ist er wie die übrigen Arbeitnehmer dann versicherungspflichtig, wenn er
Anmerkung: Die Arbeitnehmereigenschaft bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. bei angestellten Familienangehörigen wurde in der Vergangenheit häufig von den Arbeitsämtern angezweifelt. Aufgrund dieser Tatsache bestand das Risiko, dass die Arbeitsämter Leistungen an die Betroffenen verweigerten, obwohl jahrelang Beiträge eingezahlt wurden. Der Gesetzgeber ermöglicht es seit dem 1.1.1998, auf Antrag schon im Vorfeld für Rechtsklarheit zu sorgen, ob eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und somit ein Leistungsanspruch für o. g. Fälle besteht. Im Falle einer Zustimmung ist das Arbeitsamt leistungsrechtlich - sofern sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts ändert - fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden. Nach Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kann die Erklärung für jeweils weitere fünf Jahre beantragt werden. Entscheidet das Arbeitsamt, dass keine Versicherungspflicht vorliegt, so wird dies dem Antragsteller und der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger unter Angabe der Ablehnungsgründe mitgeteilt. |
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