Die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Ehescheidungsverfahrens einschließlich der
Scheidungsfolgeregelungen sind ebenso zwangsläufig erwachsen und daher steuerlich ansetzbar, wie die Kosten der Regelung des Sorge- und
Verkehrsrechts mit dem gemeinschaftlichen Kind und Kosten für Regelung des Unterhalts gegenüber Kindern und (ehemaligen) Ehegatten,
für Regelung des Versorgungsausgleichs, der güterrechtlichen Verhältnisse und auch der Rechtsverhältnisse an der
Ehewohnung und am Hausrat. Wegen der pro Jahr anzurechnenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Aufwendungen möglichst zusammengeballt
(eventuell im 1. Jahr z. B. durch Vorauszahlung oder Stundung von Rechtsanwaltskosten) bezahlt werden.
Nicht geltend gemacht werden können die Kosten für eine nachfolgende Vermögensauseinandersetzung über verbleibendes
gemeinschaftliches Eigentum der (Noch-)Eheleute. (OFD Frankfurt 23.10.1997 - S 2284 A - 24 - St II 21) |