Gültigkeit eines Vertrages trotz "Schwarzzahlung" |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Vereinbarung ist. Der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel jedoch nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Errichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst. Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist. (BGH-Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 192/98) Anmerkung: Handwerker, die keine Rechnung schreiben und den Rechnungsbetrag "schwarz" kassieren, werden sich nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs einer (späteren) Mängelbeseitigung nicht mehr entziehen können. |
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