Gültigkeit eines Vertrages trotz "Schwarzzahlung"


Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten die Frage zu klären, ob ein "Vertrag", bei dem die Arbeiten ohne Rechnungsstellung, also "schwarz" bezahlt werden, nichtig ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der Umstand, dass die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Vereinbarung ist. Der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel jedoch nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Errichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst. Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist. (BGH-Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 192/98)

Anmerkung: Handwerker, die keine Rechnung schreiben und den Rechnungsbetrag "schwarz" kassieren, werden sich nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs einer (späteren) Mängelbeseitigung nicht mehr entziehen können.

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