Wahrung der Skontofrist durch Verrechnungsscheck |
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Wenn der Schuldner eine Geldzahlungsschuld mittels Scheck erfüllt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolgs an. Demgemäß hat der Schuldner bei Übersendung eines Schecks die geschuldete Leistungshandlung erbracht, wenn er den Scheck der Post zur Beförderung an den Gläubiger übergeben hat. Der fristgerechte Eingang des Schecks beim Gläubiger oder gar eine fristgerechte Gutschrift des Scheckbetrags auf dessen Konto ist hingegen hierfür nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Skontoabrede. (BGH-Urt. v. 11.2.98 - VIII ZR 287/97) |
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